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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)
Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:
stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
Bodenentseuchungsgeräte.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.